Klimaschutz
Teil des Klimaschutzpaketes der Bundesregierung ist die Steuerförderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen in zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden. Gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, und zwar in den ersten beiden Jahren um 7 % (maximal € 14.000,00) und im 3. Jahr um 6 % (maximal € 12.000,00). Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt € 40.000,00.
BMF-Schreiben
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist ein Nachweis der energetischen Maßnahmen mittels einer nach amtlichem Muster erstellten Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 31.3.2020 (IV C 1 - S 2296-c/20/10003:001) die amtlich vorgeschriebenen Muster (I und II) veröffentlicht. Maßgeblich für Maßnahmen in eigengenutzten Wohnungen ist die Muster I-Bescheinigung (Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens).
Sanierungen ab 2020
Steuerlich berücksichtigt werden können nur solche Kosten, die in der Bescheinigung aufgeführt sind. Die vorgeschriebene Form muss erfüllt sein. Bescheinigt werden können hier u. a. Aufwendungen für den Einbau bzw. die Installation, für die Inbetriebnahme von Anlagen, für notwendige Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten. Bescheinigt werden können nur solche Maßnahmen, die ab dem 1.1.2020 begonnen wurden. Auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung mindern die Einkommensteuer.
Stand: 29. Juli 2020
Ausgabe August 2020
- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
- Lohnsteuernachschau 2019
- Internationale Steuerreformen
- Energetische Sanierungsmaßnahmen
- Maklerkosten neu verteilt
- Temporäre Umsatzsteuersenkung vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
- Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen
- Zweites Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen
- Urlaub in der Kurzarbeit
- Lineare oder degressive Abschreibung (AfA)
- Coronakrise: Finanzverwaltung hilft mit Verlustrücktrag
- Höheres Kurzarbeitergeld
- Neue Umzugspauschalen 2020
- Steuerliche Behandlung von Corona-Sicherheitsinvestitionskosten