Aufwendungen für Arbeitsessen/Bewirtungen sind unter bestimmten Voraussetzungen mit 70 % der Aufwendungen einkommensteuerlich absetzbar. Die angefallene Umsatzsteuer ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu 100 % als Vorsteuer abziehbar. Arbeitsessen gelten nicht als Belohnungsessen, auch wenn die Kosten im Einzelfall € 60,00 übersteigen. Für Geschäfts- oder Arbeitsessen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte sind die Verpflegungspauschalen entsprechend zu kürzen.
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Kosten für bürgerliche Kleidung zählen zu den unverzichtbaren Aufwendungen der Lebensführung (BFH, Urt. v. 16.3.2022 VIII R 33/18; veröffentlicht am 23.6.2022). Dies gilt unabhängig davon, ob die Kleidung tatsächlich nur während der Arbeitszeit oder auch in der Freizeit getragen wird.
Unter dem Titel „Arbeitskleidung“ als Werbungskosten abzugsfähig sind nur typische Arbeits- und Berufskleidung bzw. Arbeitsschutzkleidung, wie z. B. Uniformen, Arbeitsmäntel, Schutzhelme. Businesskleidung, wie Anzüge, Hemden und Schuhe, zählen als „bürgerliche Kleidung“ nicht zur Arbeitskleidung (Finanzgericht Hamburg, Urt. v. 26.3.2014- 6 K 231/12).
Darunter fallen Arbeitsgeräte und Hilfsmittel, die überwiegend zur Ausübung einer Berufstätigkeit verwendet werden (z. B. Fachliteratur, PC).
Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer € 800,00 nicht übersteigen, können insgesamt im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden (geringwertiges Wirtschaftsgut). Übersteigen die Netto-Anschaffungskosten € 800,00 ist grundsätzlich eine Aufteilung der Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels erforderlich (lineare Abschreibung).
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Bis zu einem Betrag von € 1.260,00 (ab 2023) können die Aufwendungen als steuerlich geltend gemacht werden, wenn für die betrieblichen oder beruflichen Tätigkeiten kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Steht ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig.
Dies gilt auch für sogenannte Telearbeitsplätze. Richtet die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer mit Erlaubnis der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers einen solchen Arbeitsplatz in seiner Privatwohnung ein, ist hierfür ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass dem Steuerpflichtigen sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung steht. Andernfalls ist kein Werbungskostenabzug zugelassen (BFH, Urt. V. 26.2.2014 VI R 40/12).
Ausbildungskosten und Erststudium: Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium können als Sonderausgabenabzug bis zu € 6.000,00 im Kalenderjahr steuerlich geltend gemacht werden.
Fortbildungskosten können hingegen als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn sie in Zusammenhang mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit liegen. Fortbildungskosten sollen dazu dienen, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Voraussetzung ist eine abgeschlossene Erstausbildung. Eine steuerlich anzuerkennende Berufs-Erstausbildung liegt vor, wenn es sich um eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten (bei vollzeitiger Ausbildung) handelt, die mit einer Abschlussprüfung endet (§ 9 Abs. 6 EStG i.d.F. Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften.
Die Aufwendungen für kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen werden von der Finanzverwaltung als Werbungskosten grundsätzlich anerkannt.
Das Autoradio im Fahrzeug der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ist der privaten Lebensführung zuzuordnen. Die Kosten des Autoradios können daher nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Bankspesen können sofort abzugsfähige Werbungskosten sein, soweit es sich nicht um Aufwendungen im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge handelt. Diese Aufwendungen für der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Abgeltungsbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.
Anders zu beurteilen sind Bankspesen, die für den Ankauf oder Verkauf von Kapitalanlagen anfallen. Diese erhöhen die Anschaffungskosten bzw. vermindern den Veräußerungsgewinn.
Gewerkschaftsbeiträge der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sind Werbungskosten, soweit sie von aktiven oder im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmern in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe geleistet werden. Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge an andere Berufsvertretungen und Interessensverbände.
Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören auch Ausgaben zur Teilnahme an Veranstaltungen der Gewerkschaften, die der beruflichen Fortbildung dienen.
Beiträge zu Interessensvertretungen von Pensionistinnen und Pensionisten (z. B. Seniorenbund, Pensionistenverband) sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Private Mitgliedsbeiträge (z. B. Naturschutzbund, Greenpeace, Kriegsblinde): Diese Beiträge fallen weder unter den Titel „Beiträge an Berufsverbände“ noch unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff und können daher im Rahmen der Werbungskosten keine Berücksichtigung finden. Unter Umständen sind sie als Spenden im Bereich der Sonderausgaben abzugsfähig.
Kosten für den Betriebsrat trägt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber allein. Die Aufwendungen sind Betriebsausgaben. Werbungskosten für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen durch den Betriebsrat keine. Eine Erhebung von Leistungen und Beiträgen von Arbeitnehmern für Zwecke des Betriebsrates ist unzulässig (§ 41 BetrVG).
Aufwendungen der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus einer Bürgschaftsübernahme zugunsten der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers sind abzugsfähig, wenn die Bürgschaftsübernahme beruflich veranlasst war.
Aufwendungen für Computer und Zubehör sind Werbungskosten (Arbeitsmittel), wenn die Geräte fast ausschließlich beruflich verwendet werden. Eine private Mitnutzung im untergeordneten Umfang von weniger als zehn Prozent ist unschädlich. Bei der beruflichen Nutzung des Computers von zehn bis 90 % ist nach Möglichkeit eine Aufteilung der Aufwendungen vorzunehmen.
Die Vorteile der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personal Computern sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auch im eigenen Betrieb einsetzt und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Dies gilt ebenso für Telekommunikationsgeräte (Handys). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung für den Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt zugewendete Personal Computer/Telekommunikationsgeräte mit/ohne Zubehör (das Gerät geht in das Eigentum des Arbeitnehmers über). Die Sachzuwendung kann mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % versteuert werden. Dies gilt auch für den Internetzugang.
Gewährt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber zur Arbeitsplatzsicherung ein Darlehen, so kann der Verlust der Forderung infolge der Liquidation des Arbeitgebers zu Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit führen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer den Darlehensverlust aus beruflichen Gründen bewusst in Kauf genommen hat und ein außenstehender Dritter dem Arbeitgeber keinen Kredit gewährt hätte (BFH Az. VI R 38/91).
Für die berufliche Veranlassung eines Darlehens sind der berufliche Veranlassungszusammenhang und der damit verbundene konkrete Verwendungszweck des Darlehens maßgeblich (BFH v. 07.02.2008 - VI R 75/06).
Kosten, die in Zusammenhang mit einem Wertpapierdepot anfallen, sind als Kosten der Verwaltung der Einkunftsquelle als Werbungskosten abzugsfähig, soweit es sich nicht um Depotkosten von der Abgeltungsteuer unterliegenden Wertpapieren handelt. Diese Aufwendungen für endbesteuerte Kapitalerträge sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn auf die Möglichkeit der Abgeltungsbesteuerung verzichtet und der Veranlagungsweg gewählt wird.
Ist einem Steuerpflichtigen die tägliche Heimfahrt von seiner ersten Tätigkeitsstätte zu seinem Familienwohnsitz nicht möglich, bedarf es neben seiner Wohnung, in der er seinen Hausstand führt bzw. seine Familie lebt, einer zweiten Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (doppelte Haushaltsführung). Die hierbei entstehenden Kosten für Unterkunft (Wohnungsmiete, Nebenkosten), Fahrtkosten und Umzugskosten stellen im Regelfall Werbungskosten dar. Im Einzelnen sind abziehbar:
Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen. Die Finanzverwaltung verlangt von einem eigenen Hausstand „eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers sowie die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (laufende Kosten der Haushaltsführung)“ (R 9.11 Abs. 3 Satz 1 LStR 2023). Eigener Hausstand im Haushalt der Eltern: Demnach genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
Der Arbeitnehmer muss einen Haushalt unterhalten, das heißt, er muss die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen. (R 9.11 Abs 3 Satz 2 LStR 2023). Die Finanzverwaltung verlangt nicht, „dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstands hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B., wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist“.
Finanzielle Beteiligung: Nach BMF v. 30.9.2013 (IV C 5 -S 2353/13/10004 BStBl 2013 I S. 1279) ist die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung dem Wohnsitzfinanzamt darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern, die bei ihren Eltern oder einem Elternteil wohnen, nicht generell unterstellt werden. Die Finanzverwaltung geht von einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung aus, wenn die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als zehn Prozent der monatlichen Haushaltskosten betragen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.
Aufwendungen für Fachliteratur sind grundsätzlich Werbungskosten, sofern ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht. Keine Fachliteratur sind Zeitungen und allgemeinbildende Werke.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einer Entfernungspauschale von € 0,30 für die ersten 20 Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer mit € 0,38 pro Kilometer, höchstens aber mit € 4.500,00 im Kalenderjahr angesetzt werden. Nutzt die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw können höhere Fahrtkosten als € 4.500,00 im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Sonstige Fahrten, für die der Steuerpflichtige den eigenen Pkw verwendet und die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können entweder in Höhe der amtlichen Kilometerpauschale oder in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden, soweit diese Kosten nicht durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
siehe Doppelte Haushaltsführung
Ob Finanzierungsaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob die aufgenommenen Mittel mit der privaten oder mit der Anschaffung von Arbeitsmitteln zur Erzielung von Einkünften zusammenhängen. Im ersten Fall ist kein Werbungskostenabzug möglich, im zweiten Fall stellt der Finanzierungsaufwand Werbungskosten dar. Zinsen für aufgenommene Fremdmittel zur Finanzierung von der Einkünfteerzielung dienende Wirtschaftsgüter führen auch dann zu einem abzugsfähigen Aufwand, wenn die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige in der Lage gewesen wäre, die Anschaffungskosten durch Eigenmittel zu finanzieren.
siehe Aus- und Fortbildungskosten
Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gewerkschaftsfunktionärin bzw. eines Gewerkschaftsfunktionärs anfallen, können nur bei den entsprechenden Einkünften Berücksichtigung finden.
Handelt es sich dabei um Zahlungen an Familienangehörige, müssen diese sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach einem Fremdvergleich standhalten. Außerdem muss die Mitwirkung des Familienangehörigen so gestaltet sein, dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich dafür geleisteten Entgelt besteht.
Nutzt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger das Internet für berufliche Zwecke, so sind die Kosten dafür als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung in private und berufliche Nutzung wird, wenn eine genaue Abgrenzung nicht möglich ist, im Schätzungswege erfolgen. Abzugsfähig sind die (anteiligen) Kosten für eine Providergebühr und die Onlinegebühren. Darüber hinaus können Kosten für beruflich genutzte spezielle Informationsangebote zur Gänze abgesetzt werden.
Die unentgeltliche Gestellung eines Internetzugangs durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber im Rahmen der Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte ist steuerfrei. Ebenso die Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte selbst (§ 3 Nr. 45 EStG).
siehe Arbeitskleidung
siehe Partei- und Klubbeiträge
Kosten für die Kontoführung eines Gehaltskontos sind abzugsfähige Werbungskosten. Dasselbe gilt für Kreditkartengebühren, sofern diese beruflich veranlasst sind. Wird die Kreditkarte ausschließlich zur Abrechnung betrieblicher Reisekosten verwendet, zählen die Gebühren zu den Reisenebenkosten.
Wenn das Kfz privat und beruflich genutzt wird, können die Aufwendungen für die berufliche Nutzung als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können mit einer Entfernungspauschale von € 0,30 für die ersten 20 Entfernungskilometer und mit € 0,38 ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten berücksichtigt werden. Beruflich bedingte Fahrten im Rahmen von Dienstreisen können mit einem pauschalen Kilometersatz von € 0,30 je Fahrkilometer angesetzt werden. Mit dem Kilometergeld sind insbesondere folgende Aufwendungen für das Kfz abgegolten:
Krankheitskosten zählen zu den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, wenn sie für die Heilung oder Vorbeugung typischer Berufskrankheiten anfallen bzw. wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Beruf und Krankheit besteht oder wenn sie durch einen beruflich bedingten Unfall veranlasst sind. Andernfalls kommt eine steuerliche Berücksichtigung allenfalls im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen infrage.
siehe Fachliteratur
siehe Beiträge an Berufsverbände und Interessenvertretungen
siehe Partei- und Klubbeiträge
Für Musikinstrumente, die als Arbeitsmittel des ausgeübten Berufes anzusehen sind, ist ein Abzug als Werbungskosten möglich.
Zuwendungen an politische Parteien, die die Voraussetzungen nach dem Parteiengesetz erfüllen, sind Sonderausgaben. Abzugsfähig sind Aufwendungen bis zur Höhe von insgesamt € 1.650,00 (€ 3.300,00 bei Zusammenveranlagung) im Kalenderjahr. Unter die absetzbaren Zuwendungen fallen insbesondere Spenden und/oder Mitgliedsbeiträge als auch Beiträge und Umlagen, die durch die Satzung oder entsprechende Beschlüsse der zuständigen Parteigremien festgesetzt werden.
Wahlkampfkosten und sonstige Beiträge an die Fraktion sind durch das Mandat veranlasste Werbungskosten, die regelmäßig nach § 22 Nr. 4 EStG nicht abziehbar sind.
Kosten für die Planung eines Gebäudes sind grundsätzlich den Herstellungs- und Anschaffungskosten zuzuordnen. Diese Kosten werden daher im Wege der Absetzung, für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Gebäudes verteilt, abgeschrieben.
Fallen Planungskosten für ein Gebäude an, das letztlich nicht errichtet wird, so sind diese Kosten sofort abzugsfähig (vergeblich entstandene Werbungskosten). Verwirklicht die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige zwar nicht die ursprüngliche Planung, errichtet sie bzw. er jedoch ein Gebäude, das den ursprünglich beabsichtigten Zweck erfüllt, gehören die Planungskosten zu den Herstellungskosten des Ersatzgebäudes.
Als Werbungskosten abzugsfähig ist die Aufwendung für einen berufsbedingten Zivilprozess (z. B. über die Höhe des Arbeitslohnes, zur Rückgängigmachung einer Kündigung).
Prozesskosten für einen nicht berufsbedingten Zivilprozess können nur unter der Voraussetzung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, dass die Steuerpflichtige bzw. der Steuerpflichtige andernfalls Gefahr liefe, „seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Kosten, die mit der laufenden Beratung im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Einkunftsquelle entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.
siehe Finanzierungskosten
Spenden sind im Regelfall als Sonderausgaben abziehbar. Zu den als Sonderausgabe abziehbaren Spenden zählen auch Sachspenden. Damit Pokale und ähnliche Sachspenden als Werbungskosten abzugsfähig sind, müssen sie einen entsprechenden Werbecharakter aufweisen. Dies wird z. B. durch die Namensaufschrift der Spenderin bzw. des Spenders und deren bzw. dessen Funktionsbezeichnung erreicht. Eine persönliche Übergabe durch den Spender ist nicht erforderlich.
Aufwendungen für Sportgeräte werden grundsätzlich der privaten Lebensführung zuzurechnen sein. Anders ist die Abzugsfähigkeit für Sportgeräte und -bekleidung bei Sportlehrerinnen, Sportlehrern, Berufssportlerinnen und Berufssportlern zu beurteilen. Bei ihnen steht die Anschaffung von Sportgeräten und -bekleidung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung.
siehe Aus- und Fortbildungskosten
Insgesamt als Werbungskosten abzugsfähig sind die Kosten, die ausschließlich die Ermittlung steuerpflichtiger Einkünfte betrifft.
Geldstrafen, Ordnungsstrafen oder Bußgelder usw. sind grundsätzlich auch dann keine Werbungskosten, wenn die Straftat in Ausübung des Berufes der Steuerpflichtigen bzw. des Steuerpflichtigen begangen wurde und private Interessen nicht berührt wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Straftat mit Billigung oder über ausdrückliche Aufforderung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers begangen wurde. Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG).
Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Geldstrafe/das Bußgeld, stellt dies grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Aufwendungen für Studienreisen sind Werbungskosten, wenn die Teilnahme so gut wie ausschließlich beruflich veranlasst ist. Dasselbe gilt für die Teilnahme an Fachkongressen (R 12.2 EStR). Eine berufliche Veranlassung sieht die Finanzverwaltung dann als gegeben, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Betrieb/Beruf besteht. Letzteres ist nach Würdigung aller Umstände und Merkmale des Einzelfalles zu treffen.
Der Bundesfinanzhof (Großer Senat, Beschluss v. 21.9.2009 GrS 1/06) hat die Aufteilung der Aufwendungen für gemischt-beruflich und privat veranlasste Reisen zugelassen, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Aufwendungen für Telefonate, die beruflich veranlasst sind, sind als Werbungskosten absetzbar. Eine Aufteilung der Telefonkosten (sowohl Grundgebühr als auch Verbindungsentgelt) in einen privaten und einen beruflichen Teil ist möglich und erfolgt durch Schätzung, wenn eine genaue Abgrenzung nicht vorgenommen werden kann. Im Regelfall wird bei einem Privatanschluss eine Pauschale von 20 % des Rechnungsbetrags als beruflich bedingte Telefonkosten anerkannt. Kosten, für die während einer Auswärtstätigkeit von mindestens einer Woche angefallenen Telefongespräche sind als Werbungskosten abzugsfähig (BFH v. 12.12.2012 VI R 50/10).
Leistet eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer Überstunden, für die sie bzw. er keine finanzielle Abgeltung bekommt, so begründen diese mangels einer Einkunftserzielungsabsicht keinen Werbungskostenabzug.
Wechselt eine Steuerpflichtige bzw. ein Steuerpflichtiger beruflich veranlasst den Wohnort, so können die mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten grundsätzlich bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) und der Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) in der jeweils geltenden Fassung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnten (R 9.9. Abs. 2 LStR 2023). Ein Umzug setzt die Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes voraus. Eine berufliche Veranlassung zum Umzug liegt z. B. in folgenden Fällen vor:
Pauschbeträge
Kosten für einen Unfall auf einer berufsbedingten Fahrt können im Rahmen der Werbungskosten Berücksichtigung finden.
Werden Unfallkosten von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber ohne Rechtspflicht getragen, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor (geldwerter Vorteil). Übersteigen Unfallkosten – bezogen auf den einzelnen Schadensfall und nach Abzug etwaiger Versicherungsleistungen – den Betrag von bis zu € 1.000,00 zuzüglich Umsatzsteuer nicht, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn diese als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2015/2021). Das heißt, dass bei Anwendung der Vereinfachungsregelung und bei Anwendung der 1-%-Regelung Unfallkosten in Höhe von bis zu € 1.000,00 zzgl. MwSt. nicht als geldwerter Vorteil gelten.
Als geldwerter Vorteil gilt auch der Verzicht auf Schadenersatz gegenüber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer, wenn diese bzw. dieser für die verursachten Unfallkosten (z. B. wegen Trunkenheit am Steuer) selbst eintreten müsste.
Der Verlust eines privaten Wirtschaftsgutes kann insbesondere dann zu Werbungskosten führen, wenn der Verlust bei der beruflichen Verwendung des Wirtschaftsgutes eintritt (z. B. Unfall mit dem Privat-Kfz anlässlich einer Dienstfahrt).
Der Verlust von Bargeld, das der Dienstnehmerin bzw. dem Dienstnehmer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber anvertraut wurde, begründet Werbungskosten, soweit nicht der Dienstgeber den Schaden trägt.
Sachversicherungen: Prämien für Sachversicherungen sind abzugsfähig, wenn sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen, die der bzw. dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen. Haftpflichtversicherungen:
Übernimmt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Beiträge für eine beruflich zwingend erforderliche Berufshaftpflichtversicherung (z. B. Berufshaftpflicht für Steuerberaterinnen und Steuerberater), liegt in der Beitragsübernahme steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
Beiträge zur gesetzlichen oder freiwilligen (privaten) Kranken-, Renten-, Pflege-, Arbeitslosenversicherung stellen Sonderausgaben dar.
Prämien für eine selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung stellen Sonderausgaben dar.
siehe Prozesskosten
Aufwendungen in Zusammenhang mit Waffen stellen auch dann keine Werbungskosten dar, wenn die Waffe aufgrund der mit dem Beruf in Zusammenhang stehenden Gefahr angeschafft wurde. Ein Werbungskostenabzug ist nur dann zulässig, wenn sich die Anschaffung der Waffe unmittelbar aus der Berufsausübung ergibt.
siehe Spenden, Geschenke
Selbst wenn eine Tageszeitung Informationen beinhaltet, wie sie für den Beruf einer bzw. eines Steuerpflichtigen unerlässlich sind, können die Aufwendungen für Tageszeitungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Ausnahme: die Tageszeitung stellt ein „Arbeitsmittel“ dar (FG München Az. 5 K 3379/08).
Der Abzug von Zinsen als Werbungskosten ist möglich, wenn die Anschaffung von Arbeitsmitteln fremdfinanziert wurde. Nicht zulässig ist die Berücksichtigung von Zinsen, wenn Werbungskosten durch Pauschalsätze abgegolten werden, wie dies etwa beim Kilometergeld der Fall sein kann.
siehe auch Finanzierungskosten
Stand: 1. Januar 2024
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