Leistungen der Kooperationspartner der Krankenkassen künftig umsatzsteuerfrei
Dialyseleistungen
Streitig war bisher, ob die von bestimmten Institutionen ausgeführten Dialyseleistungen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Mangels bisheriger ausdrücklicher gesetzlicher Regelung fielen diese Leistungen unter die Krankenhausbehandlungen bzw. unter die ärztlichen Heilbehandlungen, einschließlich der Diagnostik und Befunderhebung. Die Leistungen waren umsatzsteuerfrei, soweit sie von zugelassenen Krankenhäusern oder von Einrichtungen erbracht wurden, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnahmen. Das waren ausschließlich zugelassene Ärzte und zugelassene medizinische Versorgungszentren, sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte Einrichtungen (§ 95 Sozialgesetzbuch V). Wurden Dialyseleistungen von anderen Institutionen erbracht, waren diese im Regelfall nicht umsatzsteuerfrei.
Gesetzesänderung 2015
Mit der Änderung des § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes durch das „Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ wird die Umsatzsteuerfreiheit von Dialyseleistungen ab dem 01.01.2015 gesetzlich geregelt. Nach dem neuen § 4 Nr. 14 b Satz 2 Buchstaben hh des Umsatzsteuergesetzes sollen auch Leistungen von „Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen“, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Im Gesetzentwurf wird dieser Schritt mit einer „Anpassung an die Entwicklung im Bereich des Gesundheitswesens“ begründet.
Fazit
Mit der Neuregelung stehen Leistungserbringer, mit denen die Krankenkassen Verträge über die Erbringung von Leistungen (hier Dialyseleistungen) geschlossen haben (§ 127 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), den bisherigen zugelassenen Ärzten und medizinischen Versorgungszentren (§ 95 Fünftes Sozialgesetzbuch) umsatzsteuerlich gleich.
Stand: 27. November 2014